AGB

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen, welche die Fa. Dotzauer Industrielackierung für ihre Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen.

Sollte der Vertragspartner abweichende Bedingungen verwenden, sind diese unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt oder einzelne abweichende Bedingun­gen schriftlich bestätigt. Im übrigen wird den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag­gebers hiermit ausdrücklich widersprochen.

Kunden im Sinne der hier vorliegenden AGBs sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer, wobei die Produktpalette vornehmlich auf Unternehmer zugeschnitten ist.

2. allgemeine Hinweise

Zur Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt im Betrieb des Auftragnehmers zu übergeben und auf verdeckte Män­gel und sonstige für den Auftragnehmer möglicherweise erhebliche Umstände hinzuweisen.

Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt oder hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand selbst zur Bearbeitung vorberei­tet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes.

Die Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist die RAL-Farbkarte. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Lackherstellers.

Wir weisen darauf hin, daß auch bei Anwendung von lackidenter Charge eine Übereinstim­mung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährlei­stet ist. Eine Haftung oder Gewährleistung dafür, daß der ausgewählte Farbton dem einer an­deren Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objektes übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist.

Es ist stets erforderlich, daß wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbei­ten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei jedem Auftrag den genauen Einsatzbereich (Innen- oder Außenbereich) sowie Einsatzort (Straßen-, Küsten-, Schwimmbadbereich, etc.) der zu beschichtenden Teile zur Bestimmung der Korrosivitätskategorien für atmosphäre Um­gebungsbedingungen bekanntzugeben.

Wir weisen darauf hin, daß es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanischverzinkten-, sowie Gußteilen ebenso von entlackten oder sandgestrahl­ten Teilen mit Fugen durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen-oder  Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Krater­bildung stellt keinen Mangel dar.

Für eintretende Mängel wegen Schäden aufgrund äußerer Einwirkungen oder gebrauchsbe­dinger Abnutzung haftet der Auftragnehmer nicht. Ist eine Beschichtung auf früher grundierter und oder lackierter Fläche aufzubringen, so entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers, es sei denn, daß der Auftraggeber einen hiermit in keinerlei Zusammenhang stehenden, vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel nachweist. Für Lackiermängel, welche auf Durchrostungsschäden, auch solche, die während der Bearbeitung nicht sichtbar waren, zu­rückzuführen sind, kann der Auftragnehmer keine Gewährleistung übernehmen. Ebenfalls ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an für Einbrennlackierung oder Pulverbe­schichtung nicht hinreichend hitzebeständigen Teilen ausgeschlossen. Der Kunde ist stets verpflichtet, für eine sachgerechte Leistungsdurchführung sämtliche erforderlichen Informa­tionen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Wir weisen darauf hin, daß sandgestrahlte Flächen binnen kurzer Zeit, z. B. durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten können.

Der Kunde verpflichtet sich, unsere Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbar­keit in der konkreten Applikation zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt, sowie vor Auslieferung seiner Produkte an seinen Kunden einen Funktionstest durchzufüh­ren.

3. Liefer- und Gefahrübergang

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch den Auftragge­ber, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Lieferfristen verbindlich schriftlich zugesagt. Er­höht sich der Arbeitsumfang oder tritt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und dadurch eine Verzögerung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ursprünglich ver­einbarten Liefertermin abzuändern. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare Ereignisse, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, sowie hoheitliche Maßnahmen und ähnliches befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der Einhal­tung der Lieferfrist.

Die zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin beim Auftragnehmer abzuholen. Anlieferungen an den Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und auf dessen Kosten. Die Lieferung gilt mit Übergabe der Waren an den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von uns vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Ge­fahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen.

4. Eigentumsvorbehalt

Die Fa. Dotzauer Industrielackierung behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen durch den Auftraggeber vor. Die Fa. Dotzauer Industrielackierung hat ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an sämtlichen ihr zur Bearbei­tung übergebenen Gegenständen, bis alle ihre fälligen Forderungen gegenüber dem Auf­traggeber erfüllt sind.

5. Zahlung

Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind mangels anderer Vereinbarung so­fort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berech­tigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten.

Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten in Höhe von 15,00 € pro Mahnung und not­wendige Inkassokosten als auch die gesetzlichen Verzugszinsen an.

Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen.

Stellt sich nachträglich heraus, daß der vereinbarte Erfolg wegen versteckter Mängel des Auftragsgegenstandes nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt gelei­steten Teilarbeiten voll zu vergüten.

Darüber hinaus berechtigen wesentliche Umstände, die nach Vertragsschluß eintreten und die Kalkulationsbasis in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer aus­schließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen und Währungsschwankungen. Der auf die­ser Grundlage angepaßte Preis beruht auf der selben Kalkulationsgrundlage wie der ur­sprünglich vereinbarte.

Erhalten wir nach Vertragsschluß Kenntnis von Umständen, welche ernstliche Zweifel an den Vermögensverhältnissen oder an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, können wir die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft abhängig ma­chen. Wir können darüber hinaus das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde über seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige Angaben ge­macht oder seine Zahlungen endgültig eingestellt hat oder gegen ihn ein Verfahren zur Ab­gabe einer eidesstattlichen Versicherung läuft oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfah­ren oder ein vergleichbares Verfahren unter einer anderen Rechtsordnung eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wurde, es sei denn, der Kunde leistet unverzüglich Vorkasse.

6. Gewährleistung/Schadensersatz

Keine Gewährleistung besteht für den Fall von Schäden, die durch eine unsachgemäße Ver­wendung oder Behandlung des Artikels entstanden sind. Gleiches gilt für einen sogenannten gewollten Verschleiß.

Hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand selbst zur Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf Schäden wegen mangelhaften Untergrundes.

Alle erkennbaren Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich und von Nichtkaufleuten binnen 5 Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind in jedem Fall umgehend mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftraggeber eine Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm Gewährleistungansprüche nur dann zu, wenn er sich diese vorbehalten hat.

Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat der Kunde im Fall von Mängeln an der ge­lieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung.

Ohne die ausdrückliche Zustimmung seitens der Fa. Dotzauer Industrielackierung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn er der Fa. Dotzauer Industrielackierung nicht zuvor eine erforderliche und angemessene Frist gesetzt hat. Für die diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der gegen den Un­terlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüchen. Für Mängel, die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z. B. Reinigung) oder normaler Abnutzung entstehen, entfällt die Ge­währleistung.

Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen, für eine kundenseitige Applikation ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

Wir können darüber hinaus Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird.

Hersteller- oder produktbedingte Eigenschaften der Beschichtung, wie zum Beispiel die Be­ständigkeit gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnli­ches, können von uns nicht beeinflußt werden. Bezüglich der Qualität der Ausführung der Beschichtung wird auch auf die Güterichtlinien des Deutschen Lackinstitutes verwiesen.

Die Haftung auf Schadensersatz für Vertragsstrafen oder für entgangenen Gewinn ist aus­drücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs­sigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen.

7. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auf­tragnehmer hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu hal­ten.

8. Schlußbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirk­sam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Be­stimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe­kommen. Diese Bedingungen sowie alle nach Maßgabe dieser Bedingungen abgeschlosse­nen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers zuständigen Gerichts Plauen vereinbart soweit der Vertragspartner Vollkaufmann oder juristische Person den öf­fentlichen Rechts ist. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unter­nehmens.

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